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Software-Nutzungsbestimmungen

„mydataplanet software"

Präambel

Die One Planet Solutions GmbH hat eine Software entwickelt, die durch den Einbau von Sensoren gesammelte Daten sichtbar macht, wodurch es in den eingesetzten Bereichen zu einer Effizienzsteigerung und Kostensenkung kommen kann. Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die soeben beschriebene Software, welche vom Nutzer nach den Vorgaben dieser Vereinbarung gemietet wird. Die Software ist einstellbar und kann durch Optionen erweitert werden. Zur Regelung der Bedingungen für die Überlassung und Nutzung der von One Planet Solutions GmbH vertriebenen Software schließen die Parteien die vorliegende Vereinbarung:

One Planet Solutions GmbH im Folgenden „Lizenzgeber" genannt

Der Kunde im Folgenden „Lizenznehmer" genannt

Software-Lizenzvertrag u. Nutzungsvereinbarung

*Bitte lesen Sie diesen Lizenzvertrag gründlich durch, bevor Sie die Software einsetzen*

LESEN SIE BITTE DIE BESTIMMUNGEN DIESES LIZENZNUTZUNGSVERTRAGES (DER „LIZENZVERTRAG") SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR SIE DAS PRODUKT (WIE DIES NACHSTEHEND IN § 1 DEFINIERT IST) EINSETZEN. DAS PRODUKT BEINHALTET SOFTWARE, DIE DER LIZENZGEBER IHNEN ZUR NUTZUNG AUSSCHLIESSLICH GEMÄSS DEN NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN LIZENZIERT. SIE DÜRFEN DIE SOFTWARE NUR INSTALLIEREN ODER NUTZEN, WENN SIE DIE HIERIN ENTHALTENEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN GELESEN UND IHNEN AUSDRÜCKLICH ZUGESTIMMT HABEN. WENN SIE MIT DER INSTALLATION ODER DER NUTZUNG DER SOFTWARE ODER EINES BESTANDTEILS DER SOFTWARE BEGINNEN, SO GILT DIES ALS IHRE ZUSTIMMUNG ZU SÄMTLICHEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN DER LIZENZ, DER GEWÄHRLEISTUNG, DER HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND ALLEN ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN DIESES LIZENZVERTRAGES.

WENN SIE DEN BESTIMMUNGEN DIESES LIZENZVERTRAGES NICHT ZUSTIMMEN, IST ES IHNEN NICHT GESTATTET, DIE SOFTWARE ZU NUTZEN. SIE SIND IN DIESEM FALL DAZU VERPFLICHTET, DIE NICHT-BENUTZTE SOFTWARE ZUSAMMEN MIT DEM ONLINE MANUAL UND DEM KAUFBELEG INNERHALB VON ZEHN (10) TAGEN NACH DEM KAUF AN DEN HÄNDLER ZURÜCKGEBEN, VON DEM SIE DAS PRODUKT GEKAUFT HABEN, UM EINE VOLLE ERSTATTUNG DES KAUFPREISES ZU ERHALTEN.

DIESE SOFTWARE KANN EINE TECHNOLOGIE ZUR PRODUKTAKTIVIERUNG UND ANDERE TECHNOLOGIEN ZUR VERHINDERUNG DER NICHT AUTORISIERTEN NUTZUNG BZW. DER ERSTELLUNG NICHT AUTORISIERTER KOPIEN ODER ZUR ERBRINGUNG VON TECHNISCHEN BZW. SUPPORT-DIENSTLEISTUNGEN DURCH LIZENZGEBER ODER EINEN AUTORISIERTEN VERTRIEBSPARTNER AUS DER FERNE ENTHALTEN. DIESE TECHNOLOGIEN KÖNNEN DAFÜR SORGEN, DASS IHR COMPUTER ODER IHR GERÄT AUTOMATISCH EINE VERBINDUNG ZUM INTERNET HERSTELLT. ZUDEM KANN DIE SOFTWARE, SOBALD EINE VERBINDUNG HERGESTELLT IST, IHRE SERIENNUMMER/LIZENZNUMMER AN DEN LIZENZGEBER ÜBERMITTELN UND AUF DIESE ART DIE UNZULÄSSIGE NUTZUNG DER SOFTWARE VERHINDERN. DARÜBER HINAUS KANN DIE SOFTWARE ANDERE SUPPORTRELEVANTE INFORMATIONEN WIE KONFIGURATIONEN ODER NUTZUNGSSTATISTIKEN ÜBERMITTELN ODER DAS HERUNTERLADEN VON PRODUKTSOFTWAREUPDATES ERLAUBEN BZW. IN DIE WEGE LEITEN.

1 Definitionen

Patches" bezeichnet die Behebung eines Programmfehlers (Bug) oder einer fehlerhaften Funktion der Software oder der jeweils entsprechenden Softwarecodes.

Produkt" bezeichnet (a) das Lizenzgeber Instrument, das Sie gegebenenfalls zur Verwendung mit der Software gekauft haben, oder (b) die Software selbst, wenn Sie nur die Software gekauft haben.

Software" bezeichnet die Computerprogramme von Lizenzgeber in ihrem ausführbaren Objektcode-Format sowie alle in Zusammenhang damit von Lizenzgeber oder ihren verbundenen Unternehmen herausgegebenen, vertriebenen oder Ihnen auf andere Weise zur Verfügung gestellten digitalen Inhalte (z.B. Dateien, Daten oder Manuals). „Software" beinhaltet auch Upgrades, Fehlerbehebung oder Patches.

Leistungsbeschreibung" bezeichnet die in der Produktbeschreibung beschriebene Funktionalität der Software und der Hilfefunktionen, falls es welche gibt, die in elektronischer oder Papierform vom Lizenzgeber in Verbindung mit der Software zur Verfügung gestellt werden.

Bestimmte Computer-Anlage" bezeichnet das in der Produktbeschreibung bestimmte Umfeld für die elektronische Datenverarbeitung (EDV), das für das ordnungsgemäße Funktionieren der Software erforderlich ist.

Updates" bezeichnet Software, in der die Fehler einer älteren Version der Software korrigiert wurden, oder die, ohne dass dazu aufgrund dieses Vertrages eine Verpflichtung besteht, die Funktionalität der Software dadurch erweitert, dass sie zusätzliche Funktionen oder andere leistungssteigernde Elemente enthält.

„Lizenzprodukte" Die im vorliegenden Vertrag genannten Softwareprodukte des Lizenzgebers. Zum Lizenzmaterial gehören auch Updates des Lizenzmaterials, die dem Lizenznehmer während der Laufzeit dieses Vertrages überlassen werden. Weitere eventuell zum Betrieb notwendige Software ist nicht Vertragsbestandteil und unterliegt den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers.

„SPEZIELLE RISIKOBEREICHE" - Bereiche, die einen fehlerfreien, verlässlichen und/oder permanenten Betrieb der Software und/oder Geräte verlangen und wo ein Ausfall der Software und/oder Geräte zu einer direkten Gefahr für Leib und Leben, die Gesundheit oder Sicherheit einzelner oder die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, für privates oder öffentliches Eigentum oder die Umwelt führen kann. Solche Risikobereiche sind insbesondere Kernkraftwerke, Krankenhäuser, Gefängnisse, Kanalisation oder Notrufsysteme.

„UPGRADE" - eine größere Veränderung der Software, normalerweise mit neuen Features und Funktionalitäten.

2 Vertragsgegenstand

Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer die im diesbezüglich übermittelten Angebot angegebene und nach Maßgabe dieses Vertrages angeführte Standardsoftware „IoT Profiler / Facility Profiler" von ONE PLANET SOLUTIONS GMBH (nachfolgend „die Software" genannt), in der Version und mit der Spezifikation, wie sie in der Angebotsbeschreibung vom Lizenzgeber angegeben ist. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig bei dem Lizenzgeber.

Der vorliegende Vertrag regelt nicht die Anpassung und Weiterentwicklung der Software, die Einweisung oder die Durchführung von Schulungen durch den Lizenzgeber. Derartige Leistungen werden nach Bedarf auf Grundlage von gesondert geschlossenen Vereinbarungen erbracht.

Jedenfalls nicht Teil dieser Vereinbarung ist der Quellcode (Source Code).

Der Lizenzgeber überlässt die Software ausschließlich auf der Grundlage dieses Vertrages. Vertragsbedingungen des Lizenznehmers gelten nicht, auch wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

3 Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Lizenzgeber kann alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit auf mit ihm verbundene Unternehmen und/oder Dritte übertragen, ohne dass es hierfür einer Zustimmung durch den Lizenznehmer bedarf (freie Übertragbarkeit). Die Übertragungen sind ab dem Zeitpunkt

wirksam, zu welchem die übertragende Partei (Lizenzgeber) der anderen Seite die schriftliche Mitteilung hierüber zugestellt hat. Der Lizenznehmer hat

kein Recht auf Übertragung, Weitergabe oder Unterlizenzierung.

4 Lizenzumfang

Die One Planet Solutions GmbH ( „Lizenzgeber" genannt) räumt Ihnen (dem „Lizenznehmer") hiermit - vorbehaltlich der Zahlung der jeweiligen Lizenzgebühr und der ständigen Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages - das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und nicht abtretbare Recht ein, die Software auf einer (1) Anwendung in der nachstehend beschriebenen Weise zu nutzen. Die Nutzung der Software für einen anderen als den in diesem Vertrag bestimmten Zweck ist nicht gestattet. Die Software wird gemietet. Gemietet wird die Software als Anwenderapplikation, nicht jedoch sämtliche Upgrades, Updates, Patches oder Fehlerbehebungen zur Software. Diese stehen je nach Softwareentwicklungsstand kostenpflichtig zur Verfügung.

Die vorstehende Lizenz ist wie folgt eingeschränkt: (a) die Software darf nur auf der zulässigen Anzahl von Anwendungen und in maschinenlesbarer Form genutzt werden; (b) die Software darf als Ganzes oder zum Teil nur auf der Bestimmten Computer-Anlage in Übereinstimmung mit den Installationsanweisungen des Lizenzgebers installiert, gespeichert und ausgeführt werden, und (c) es darf eine (1) Kopie der Software ausschließlich für Sicherungs- und Archivierungszwecke gefertigt werden, vorausgesetzt, dass diese Kopie mit einem umfassenden Urheberrechtsvermerk nebst sämtlichen zusätzlichen Hinweisen auf die Rechte des Lizenzgebers an der Software und mit der Bezeichnung der originalen Version gekennzeichnet ist. Falls es sich bei der Software um ein Update oder ein zusätzliches Modul für ein System, Instrument oder eine Anlage handelt, die bereits lizenziert sind, darf der Lizenznehmer nur so viele Kopien machen, wie dies ursprünglich vom Lizenzgeber bewilligt wurde. Bestimmte vom Lizenzgeber gelieferte Software kann ein spezielles Programm enthalten, das die Anzahl der gleichzeitigen Nutzer der Software in einer Netzwerkumgebung zusammen mit der Anzahl der lizenzierten Kopien der Software mit Ausnahme der Sicherungskopien regelt und überwacht (das „Spezialprogramm"). Der Lizenznehmer stimmt hiermit der Einbeziehung und dem Einsatz eines solchen Spezialprogramms und anderer Sicherungsvorrichtungen bezüglich der Software zu. Dem Lizenznehmer ist es verboten, ein solches Spezialprogramm oder sonstige Sicherungsvorrichtungen zu umgehen, zurückzuübersetzen (reverse-engineering) oder zu kopieren.

Der Lizenznehmer darf die Software nur so nutzen, wie dies nach der vorstehenden Lizenz erlaubt ist; er darf nicht (a) die Software oder Bestandteile der Software in irgendeiner Weise ändern (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Änderungen durch Modifizierungen, Anpassungen, Übersetzungen oder Second-hand-Versionen), (b) die Software oder Bestandteile der Software dekompilieren, (c) die Software oder Bestandteile der Software zurückübersetzen (reverse-engineering) oder disassemblieren oder die Software auf andere Art in eine für den Menschen lesbare Form übertragen, (d) die Software oder Bestandteile der Software auf ein anderes Betriebssystem übertragen, (e) die Software oder Bestandteile der Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte weitergeben oder Dritten auf andere Weise zur Verfügung stellen (auch nicht u. a. zu Testzwecken oder als Geschenk, zur Pacht, als Darlehen oder in Unterlizenz oder über ein Servicebüro), (f) die Software oder Bestandteile der Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers auf einer anderen Computer-Anlage als der Bestimmten Computer-Anlage oder an mehr als einem Arbeitsplatz, in Netzwerken, auf einem Client-Server-System oder auf mobilen Zusatzgeräten nutzen, (g) Hinweise, Etiketten oder Kennzeichnungen der Software im Zusammenhang mit dem Urheberrecht entfernen, verändern oder unkenntlich machen, (h) eine Ausrüstung, ein Gerät, eine Software oder ein anderes Hilfsmittel einsetzen, um den von dem Lizenzgeber für die Software verwendeten Kopierschutz zu umgehen oder zu beseitigen oder die Software mit einem Autorisierungscode, einer Seriennummer oder einem anderweitigen, nicht beim Lizenzgeber oder einem autorisierten Vertriebshändler erworbenen Kopierschutzgerät zu betreiben oder (i) eine Ausrüstung, ein Gerät, eine Software oder ein anderes Hilfsmittel einsetzen, um Nutzungseinschränkungen zu umgehen oder zu beseitigen oder um von Lizenzgeber deaktivierte Funktionen zu aktiveren.

Für die Installation und den Zugriff auf die Software und deren dauerhafte Nutzung kann eine Berechtigungsnummer benötigt werden. Für bestimmte Funktionen oder vor der Vergabe einer Berechtigungsnummer durch den Lizenzgeber kann eine Registrierung erforderlich sein. Der Lizenznehmer stimmt der Nutzung der vom Lizenznehmer, einem autorisierten Vertriebspartner oder von einem Dritten im Auftrag des Lizenznehmers im Zusammenhang mit der Miete der Softwarelizenz angegebenen Daten und Informationen durch den Lizenzgeber zur Registrierung der Software zu. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber, einem autorisierten Vertriebspartner oder einem im Auftrag des Lizenzgebers handelnden Dritten korrekte und aktuelle Registrierungsinformationen zur Verfügung stellen. Der Lizenznehmer stimmt weiter zu, diese Registrierungsinformationen mittels vom Lizenzgeber bereitgestellten Registrierungsverfahren für Lizenznehmerdaten zu pflegen und zu aktualisieren. Durch die Installation und Verwendung der Software erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, dass der Lizenzgeber bei der Registrierung bekannt gegebene oder später aktualisierte personenbezogene Daten zur Vergabe von Berechtigungsnummern und zur Verwaltung der Geschäftsbeziehung zwischen Lizenzgeber und dem Lizenznehmer (auch zur automatischen Vergabe von Berechtigungsnummern für künftige Käufe) nutzt. Die anderweitige Verwendung derartiger personenbezogener Daten erfolgt gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Datenschutzrichtlinie des Unternehmens, die bei Bedarf angefordert werden kann.

Die Aktivierungssicherheitsmechanismen können die Software deaktivieren, wenn der Lizenznehmer den Versuch unternimmt, die Software ohne Zustimmung oder Autorisierung durch Lizenzgeber auf einen anderen Computer oder ein anderes Gerät zu übertragen, wenn die Datumseinstellmechanismen des Computers oder des Geräts manipuliert werden, wenn der Lizenznehmer die Software nach Ablauf eines bestimmten Erprobungszeitraums oder einer festgelegten Frist weiterverwendet oder wenn der Lizenznehmer andere Maßnahmen trifft, die den Sicherheitsmodus auslösen.

Mit Hilfe dieser Software kann sich die bestimmte Computer-Anlage automatisch mit dem Internet verbinden und mit dem Lizenzgeber oder Dritten, die sich mit der Entwicklung bzw. Validierung der Software beschäftigen, Kontakt aufnehmen.

Diese Softwarelizenz erfasst keine Software von Dritten und schließt deren Nutzung nicht ein. Das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung derartiger Software unterliegt den Bestimmungen, die von diesen Dritten festgesetzt werden.

5 Installation der Software und Leistungsumfang, Laufzeit

1. Die Software besteht aus Programm und online manual. Die Lieferung des Programms erfolgt in elektronischer Form.

2. Der Lizenznehmer erhält die Software im Maschinencode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

3. Die Installation der Software auf der Systemumgebung des Lizenznehmers nimmt dieser selbst vor oder beansprucht entgeltliche Unterstützung des Lizenzgebers. Eine allfällige Unterstützung des Lizenzgebers ist gesondert zu vergüten und unterliegt nicht dieser Vereinbarung.

4. Funktionen und Darstellungen in Testversionen der Software oder in Produkt- und Projektbeschreibungen stellen, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine Beschaffenheitsgarantien dar.

5. Wir behalten uns das Recht vor, für Qualitätskontrollen und Softwarefunktionsüberprüfungen mit dem Nutzer checker@oneplanet-solutions.com oder checker@mydataplanet.com auf ihre Plattform zuzugreifen.

Software

1. Die Software kann nur je nach erworbener Anzahl der gültigen Lizenzen betrieben werden. Die gleichzeitige Nutzung auf versch. Endgeräten ist abhängig von der Anzahl der erworbenen gültigen Lizenzen.

2. Der Lizenzvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

3. Die Software wird ausschließlich als Jahreslizenz (365 Tage) zur Verfügung und im Voraus für ein Jahr in Rechnung gestellt. Monatslizenzen sind ausschließlich zu Kundentestzwecken möglich.

4. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Übermittlung des Aktivierungscodes und kann von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Lizenzjahres schriftlich per Post gekündigt werden. Wird der Lizenzvertrag nicht oder nicht fristgerecht gekündigt, gilt dieser um ein weiteres Lizenzjahr (365 Tage) verlängert.

5. Für die Aktivierung einer Lizenz muss nach einer Installation der Standort Code und die Rechner ID an den Lizenzgeber per E-Mail gesendet werden. Der Lizenznehmer erhält nach Eingang der Lizenzgebühr eine E-Mail mit einem für seinen Computer speziell erstellten Aktivierungscode, welcher dem Lizenznehmer die Nutzung der Software für ein Jahr (365 Tage) ermöglicht.

6.Die Lizenzierung einer Softwareversion beziehungsweise eines Softwareproduktes berechtigt den Lizenznehmern nicht zum Erhalt neuer Versionen (Upgrades) für die Software. Upgrades auf neuere Versionen können vom Lizenzgeber (soweit verfügbar) kostenpflichtig

erworben werden und sind -- sofern dieser Vertrag nichts Gegenteiliges festlegt -- nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

7. Der Lizenznehmer darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien (bei Software ohne Kopierschutz) erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Online Manual darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Der Lizenznehmer hat Sicherheitskopien der Software stehts sicher aufzubewahren und die notwenigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese in die Hände dritter Personen gelangen.

8. Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer mit einem erheblichen Teil der Vergütung (30% vom Jahresbetrag) in Zahlungsverzug gerät oder wenn der Lizenznehmer die Nutzungsbedingungen nicht

einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Lizenzgeber nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte hat der Lizenznehmer die Originalsoftware und vorhandene Sicherheitskopien herauszugeben und sämtliche gespeicherten Programme zu löschen.

9. Mit Beendigung dieses Lizenzvertrags enden alle Nutzungsrechte des Lizenznehmers an der Software. Innerhalb von dreißig (30) Tagen. Nach Beendigung des Lizenzvertrags wird der Lizenznehmer die Software sowie sämtliche von ihm angefertigten Kopien oder Teilkopien, alle veränderten Bestandteile der Software oder der Schnittstellen zu anderen Programmen oder Datensystemen und, soweit diese vorhanden sind, sämtliche Sicherungseinrichtungen und Dokumentationen dem Lizenzgeber zurückgeben oder vernichten (und die Vernichtung dem Lizenzgeber schriftlich bestätigen).

6 Schutzrechte Dritter

Der Lizenznehmer erkennt an, dass die lizenzierte Software Programme von Dritten enthalten kann. Der Lizenznehmer verpflichtet sich,

insbesondere die nachfolgenden Schutzrechte zu beachten: §§ 7 bis 11 dieser Vereinbarung findet analoge Anwendung auf die Schutzrechte Dritter.

7 Gewerbliche Schutzrechte

Dem Lizenznehmer werden nur die Rechte an der Software eingeräumt, die ausdrücklich in diesem Lizenzvertrag genannt sind. Der Lizenzgeber bleibt alleiniger Inhaber sämtlicher übrigen Rechte an der Software, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Eigentumsrechte, Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Rechte an Geschäftsgeheimnissen und sonstige gewerblichen Schutzrechte. Der Lizenznehmer darf die Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder sonstige Eigentumsrechte des Lizenzgebers nicht von der Software entfernen, zudecken oder verändern. Der Lizenznehmer ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verkauf oder Veröffentlichung der Software und die unbefugte Gewährung des Zugangs zur Software zu verhindern. Der Lizenznehmer entschädigt den Lizenzgeber für jeglichen Verlust, Schaden, Ansprüche und Aufwendungen (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf angemessene Aufwendungen für die Rechtsverfolgung), die durch eine Verletzung der Rechte des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer, eine Vertragsverletzung dieses Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer und/oder die Nutzung der Software in einer nach diesem Lizenzvertrag nicht erlaubten Art und Weise durch den Lizenznehmer verursacht werden, und stellt den Lizenzgeber insoweit schadlos.

Erheben Dritte Ansprüche gegen den Lizenznehmer und beziehen diese sich darauf, dass die Nutzung einer gültigen und unveränderten Version der Software nach den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags durch den Lizenznehmer ein bestehendes gewerbliches Schutzrecht in der Europäischen Union, in der Schweiz, in Japan, in den U.S.A. oder in irgendeinem anderen Land, in dem der Lizenzgeber die Software vertreibt, verletzt oder dass eine derartige Nutzung eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, wird der Lizenzgeber diese Ansprüche auf eigene Kosten abwehren, sofern der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich von der Geltendmachung solcher Ansprüche benachrichtigt, ihm die Vollmacht zur selbständigen Führung und Beilegung eines solchen Rechtsstreites erteilt und, falls dies der Lizenzgeber fordert, den Lizenzgeber in angemessener Weise bei der Führung des Rechtsstreites unterstützt.

Wenn nach Auffassung des Lizenzgebers die gültige und unveränderte Version der Software gewerbliche Schutzrechte eines Dritten verletzen könnte, wird er nach seinem Ermessen (a) von einem solchen Dritten die Genehmigung zur weiteren Nutzung der Software durch den Lizenznehmer einholen, (b) oder die Software ersetzen, (c) oder die Software dergestalt verändern, dass sie nicht mehr gewerbliche Schutzrechte verletzt, oder (d), falls die vorstehenden Maßnahmen sich nicht im wirtschaftlich angemessenen Rahmen halten, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und dem Lizenznehmer einen Teil der bereits gezahlten Lizenzgebühren zurückerstatten (nach Abzug eines anteiligen Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer).

Ungeachtet des Vorstehenden wird der Lizenzgeber von seinen Pflichten aus den ersten zwei Absätzen dieses § 4 befreit, wenn der aufgrund der Rechtsverletzung geltend gemachte Anspruch auf der Behauptung oder der Tatsache beruht, dass die Software (a) vom Lizenznehmer verändert wurde, oder (b) in Verbindung mit anderen Programmen oder Dateien benutzt wurde und diese Verbindung zu der Verletzung der Rechte eines Dritten geführt hat, (c) auf einer anderen Computer-Anlage als der Bestimmten Computer-Anlage benutzt wurde, oder (d) unter anderen als den in der Produktbeschreibung bestimmten Bedingungen genutzt und betrieben wurde.

8 Urheber- und Nutzungsrechte

Die vom Lizenzgeber gelieferte Software (Programm samt Online manual und Dokumenation) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Lizenzgeber zu.

9 Rechtseinräumung/ Nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer während der Laufzeit dieses Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht über-tragbares Nutzungsrecht

an den Lizenzprodukten, dem online manual und der Dokumentation ein. Alle Urheber- und sonstigen Rechte an der Software verbleiben bei dem Lizenzgeber.

Jegliche Weitergabe der Software an Dritte, Unterlizenzierungen, Vermietung oder Verpachtung ist dem Lizenznehmer untersagt.

10 Softwareaktualisierungen

Die Software wurde nach bestem Wissen und Gewissen mit größtmöglicher Sorgfalt entworfen. Um eine möglichst fehlerfreie Software

zu entwickeln, behält sich der Lizenzgeber vor die Software zu aktualisieren, dadurch kann es zu kurzzeitigen Unterbrechungen der Nutzungsmöglichkeit kommen, die keinerlei Ansprüche des Lizenznehmers begründen.

11 Rechte und Verbote am Lizenzprodukt

1 Der Lizenzgeber bleibt Inhaber aller Rechte am Lizenzprodukt. Das dem Lizenznehmer überlassene Online Manual bleibt im Eigentum des Lizenzgebers. Hiervon ausgenommen ist die Rechtseinräumung für das Lizenzprodukt und das Online Manual während der Laufzeit

dieses Vertrages. Urheberrechtsvermerke oder sonstige Hinweise auf den Lizenzgeber, wie z. B. Warenzeichen, Logos, Titel, Bezeichnungen, Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden

Merkmale die in oder an der Software oder in der Dokumentation, sprich dem Online Manual angebracht sind, dürfen nicht entfernt werden oder unkenntlich gemacht werden.

Zurückentwicklungen (Reverse Engineering), Dekompilierung und Disassemblierung sind unter keinen Umständen gestattet.

2. Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) sowie deren Vermietung und Verleih bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.

3. Der Lizenznehmer darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Das Online Manual darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Der Lizenznehmer darf die Software nicht an einen Dritten weitergeben. Siehe Punkt 5.7.

4. Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder wenn der Lizenznehmer die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Lizenzgeber nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Lizenznehmer die Software und vorhandene Kopien löschen. Auf Anforderung des Lizenzgebers wird er die Löschung schriftlich versichern. Siehe Punkt 5.8.

5. Spezieller Risikobereich/ kritische Infrastrukturen/ spezielle Umgebung (Temperatur/Explosionsschutz usw.). Der Lizenzgeber gewährleistet und garantiert nicht, dass die Software und/oder Geräte für den Einsatz in speziellen Risikobereichen, in kritischer Infrastrukturen, in spezieller Umgebung(Temperatur/Explosionsschutz usw.) geeignet ist, außer wenn die Nutzung in solchen Bereichen vom Lizenzgeber laut Bestellung und Datenblatt ausdrücklich angeboten und erlaubt wird.

6. UNERLAUBTE VERÄNDERUNG: Jede unerlaubte Veränderung der Software und/oder an den Geräten hebt jede eventuell geltende Gewährleistung und/oder Garantie auf.

7. Ausdrückliche Verbote:

  • Veröffentlichung der Software

  • Die Weitergabe der Software an Dritte. Vermieten, Verkaufen, Verleihen oder Leasen der Software an Dritte. Vergabe von Unterlizenzen an Dritte.

  • Eine Anpassung, Veränderung und/oder Erstellung abgeleiteter Arbeiten, die ganz oder teilweise Derivate der Software darstellen.

  • Umgehung technischer Maßnahmen in der Software.

  • Erstellung von mehr Kopien als in dieser Lizenz ausdrücklich erlaubt ist.

12 Pflichten des Lizenznehmers

1. Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

2. Der Lizenznehmer trifft sämtliche erforderliche Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.

3. Der Lizenznehmer führt Unterlagen, welche ein eindeutiges Urteil darüber erlauben, ob die tatsächliche Nutzung der Lizenzen durch den Lizenznehmer auch mit der im Lizenzvertrag vereinbarten Nutzung übereinstimmt. Dies betrifft ins besonders die erlaubte Anzahl an Arbeitsplätzen für gleichzeitige Nutzung der Software.

4. Bei zur Verfügungstellung von durch die Software generierten Daten an Dritte wird ausdrücklich vereinbart, dass sämtliche Schadenersatzansprüche von Dritten aus welchen Gründen auch immer nicht beim Lizenzgeber regressiert werden.

4. Der Lizenzgeber hat das Recht, die Einhaltung der Lizenzbedingungen durch den Lizenznehmer durch Selbstauskunft des Lizenznehmers zu überprüfen.

5. Der Lizenznehmer ist bei der Nutzung von kostenpflichtigen Service-Leistungen von Drittanbietern verpflichtet sich mit der aktuellen Endbenutzer-Nutzungsbestimmung des jeweiligen Anbieters vertraut zu machen und als „kommerzieller" Nutzer (i) ein entsprechendes Abonnement mit dem betreffenden Dritteigentümer oder Drittlizenzgeber abzuschließen; und/oder (ii) dem betreffenden Dritteigentümer oder Drittlizenzgeber eine Gebühr für die Nutzung der Webserver-Schnittstelle zu zahlen.

SYSTEMUMGEBUNG -- LIEGT IN IHRER VERANTWORTUNG

Es liegt in Ihrer alleinigen Verantwortung,

  • eine funktionsfähige Hardware- und Softwareumgebung herzustellen, die den Systemanforderungen der Software laut Dokumentation entspricht.

  • Datenverlust, durch regelmäßige Erstellung von Datensicherungen zu verhindern.

  • für die gewünschte Betriebssicherheit Ihrer Hardware- und Softwareumgebung zu sorgen.

13 Gewährleistung, Verjährung und Haftung

1. Sofern vom Lizenzgeber nicht schriftlich anders anerkannt, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung für die erteilten Befugnisse. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass komplexe Software nicht völlig einwandfrei hergestellt werden kann, so dass keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Software übernommen wird. Der Lizenzgeber gewährleistet nicht, dass die Software frei von Mängeln ist, ohne Unterbrechungen läuft, die Erwartungen des Lizenznehmers erfüllt oder in Kombination mit Hardware- oder Softwareprodukten von Dritten funktioniert, oder dass sämtliche Programmfehler korrigiert werden.

2. Der Lizenzgeber wird von seinen Verpflichtungen aus der vorstehenden Gewährleistung ausdrücklichen befreit.

3. Wenn der Lizenzgeber zusätzliche Aufwendungen macht, die dadurch verursacht werden, dass der Lizenznehmer seine Pflichten aus diesem Vertrag (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf seine Verpflichtung, den Lizenzgeber zu unterstützten und mit Dokumentation zu versorgen) nicht vollständig erfüllt, ist der Lizenzgeber berechtigt, dem Lizenznehmer die Kosten, die ihm für die Analyse und Behebung des Mangels nach Aufwand von Zeit und Material entstanden sind, zu den dann geltenden Gebührensätzen des Lizenzgebers in Rechnung zu stellen.

4. Jede andere Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig, für unmittelbare, mittelbare oder Folgeschäden, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf entgangenen Gewinn, nicht realisierte Kostensenkungen, Datenverluste oder erhöhte Kosten des Lizenznehmers oder sonstige finanzielle Verluste aus oder im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einräumung der Nutzungsrechte, der Nutzung, dem Ausfall der Software oder Störungen beim Betrieb der Software. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber von der Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts informiert wurde. Der Lizenzgeber haftet für Verluste und Schäden nur insoweit, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf vertragliche, vorvertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche und Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle leitenden und nichtleitenden Angestellten des Lizenzgebers und alle Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers, die mit der Entwicklung, Vermarktung oder Lieferung der Software befasst sind.

Es ist die ausschließliche Pflicht des Lizenznehmers sicherzustellen, dass er selbst und seine Mitarbeiter über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um die Software ordnungsgemäß zu installieren und zu nutzen. Der Lizenzgeber haftet nicht für Probleme und Mängel, die aus der unzureichenden Kenntnis der Nutzer der Software herrühren. Für seine Hilfspersonen haftet der Lizenzgeber in keinem Fall.

5. Im Falle einer groben Fahrlässigkeit ist die Haftung des Lizenzgebers begrenzt mit dem Betrag der vom Lizenznehmer für die mangelhafte Software bezahlten 3-fachen Monat-Lizenzgebühr.

6. Der Lizenzgeber haftet nicht für entstandene Schäden oder Verluste, die durch die Nutzung von Produkten oder Dienstleistungen, die von einer Drittpartei gemäß deren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Endbenutzer-Nutzungsbedingungen bereitgestellt werden.

7. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln von einem Jahr ab Übergabe bzw. Bereitstellung der Ware bzw. Leistung sowie für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers.

8. Spezielle Risikobereich/ kritische Infrastrukturen/ spezielle Umgebung (Temperatur/Explosionsschutz usw.): Der Lizenzgeber gewährleistet und garantiert nicht, dass die Software und/oder Geräte für den Einsatz in speziellen Risikobereichen, in kritischer Infrastruktur, in spezieller Umgebung (Temperatur/Explosionsschutz usw.) geeignet ist, außer wenn die Nutzung in solchen Bereichen vom Lizenzgeber laut Bestellung oder Datenblatt ausdrücklich angeboten und erlaubt wird.

9. UNERLAUBTE VERÄNDERUNG: Jede unerlaubte Veränderung der Software und/oder an den Geräten hebt jede eventuell geltende Gewährleistung und/oder Garantie auf.

10. HÖHERE GEWALT: Lizenzgeber haftet nicht für Nichterfüllung oder Leistungsverzögerungen durch unvorhergesehene Umstände oder Ursachen, die außerhalb der zumutbaren Einflussnahme von Lizenzgeber liegen, insbesondere Naturereignisse, Kriege, feindselige Akte, Sabotage, Streiks oder Arbeitskonflikte, Embargos, behördliche Anordnungen sowie nicht von Lizenzgeber verursachte Strom-, Internet- oder Telekommunikationsausfälle, oder andere Ereignisse höherer Gewalt.

14 HAFTUNGSFREISTELLUNG UND BESCHULDIGUNGEN DURCH DRITTE

Sie halten den Lizenzgeber, dessen verbundenene Unternehmen, Geschäftsführer, Mitarbeiter und Vertreter schad- und klaglos von bzw. bezüglich sämtlicher Schäden, Verluste und Kosten, die direkt oder indirekt aus A) Ihren Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software und/oder Geräte oder B) einem Verstoß gegen diese Lizenz Ihrerseits entstehen.

Wenn Sie von Dritten der Verletzung ihrer Schutzrechte an geistigem Eigentum auf Grund der Nutzung der Software und/oder Geräte bezichtigt werden, müssen Sie Lizenzgeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Lizenzgeber stellt Ihnen zur Verteidigung gegen solche Ansprüche Informationen einschließlich dem Online Manual zur Verfügung, soweit dies Lizenzgeber ohne Verstoß gegen Verpflichtungen gegenüber Dritten und unter Wahrung seiner eigenen Geheimhaltungsinteressen möglich ist.

15 Import, Export und Nutzung der Software

Der Lizenznehmer trägt die ausschließliche Verantwortung dafür, dass die entsprechenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen bezüglich seiner Rechte zum Import, Export und der Nutzung der Software eingehalten werden.

16 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Lizenznehmer verpflichtet sich bei sonstigem Anspruchsverlust, die Software und das Online Manual unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Wochen nach Lieferung bzw Herunterladen auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

Soweit im Rahmen der Untersuchung Mängel feststellbar sind, ist der Lizenznehmer bei sonstigem Anspruchsverlust verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Wochen nach Lieferung eine schriftliche Mängelrüge, unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel, zu übermitteln. Betreffend Mängel, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht feststellbar waren, hat der Lizenznehmer bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich, spätestens aber binnen 1 Woche nach Entdeckung eine schriftliche Mängelrüge, unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel, zu übermitteln. Erfolgt keine im obigen Sinne ordnungsgemäße Untersuchung und Rüge, verliert der Lizenznehmer alle Ansprüche auf Gewährleistung, Ersatz des Mangelschadens und Mangelfolgeschadens sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit.

17 Termine und Verzögerungen

1. Liefertermine gelten nur, sofern sie der Lizenzgeber schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten.

2. Der Eintritt des Verzugs des Lizenzgebers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche, postalisch übermittelte Mahnung durch den Lizenznehmer erforderlich.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert voll nutzbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

18 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer die Software gegen die im Angebot genannten Lizenzgebühren. Die Lizenzgebühren werden bei Vertragsabschluss monatlich bzw. jährlich im Voraus fällig.

2. Der Lizenznehmer kann die im Angebot gesondert angebotene und zu berechnende Leistungen zur Softwarepflege in Anspruch nehmen. Siehe hierzu: „Wartungs- und Pflegeleistungen des Lizenzgebers"

19 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die

Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.

2. Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm später von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

3. Der Lizenznehmer stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung aller Daten, auch personenbezogener Daten, durch den Lizenzgeber ausdrücklich zu, die diesem im Zusammenhang mit der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer bekanntgeworden sind. Alle durch die Software generierten und gesammelten Daten, auch personenbezogene Daten, stehen dem Lizenzgeber uneingeschränkt und unentgeltlich zur Verfügung. Die gespeicherten persönlichen Daten werden vom Lizenzgeber selbstverständlich vertraulich behandelt. Sie werden keinesfalls zu Werbezwecken an Dritte weitergegeben.

4. Persönliche Informationen des Lizenznehmers können auch dazu verwendet werden, um über Produkte, Marketingmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen zu informieren.

5. Dem Lizenznehmer steht das Recht zu, seine Einwilligung zur Verwendung von personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Lizenzgeber ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Lizenznehmers verpflichtet. Bei laufenden Vertragsbeziehungen erfolgt die Löschung nach deren Ende.

20 Drittbegünstigter

Die Parteien vereinbaren hiermit ausdrücklich, dass Mutter-/Schwester- und Tochtergesellschaften von One Planet Solutions GmbH, einschließlich der Einheit, von der der Lizenznehmer das Produkt gemietet hat Drittbegünstigte sind. Unbeschadet des vorher genannten, stehen diesen Gesellschaften alle Verteidigungen zur Verfügung, die auch One Planet Solutions GmbH im Rahmen dieser Herstellergarantie zur Verfügung stehen.

21 Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieser Vertrag wird in Österreich unterzeichnet und unterliegt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts

wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Seiten ist Tulln.

22 Ausschließlichkeit

Beide Parteien bestätigen, dass außerhalb dieser Urkunde keine weiteren mündlichen oder stillschweigenden Abreden bestehen.

23 Auslegung des Vertrages

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, so lässt das die Wirksamkeit der anderen

Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall einvernehmlich die weggefallene Bestimmung durch eine andere

rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

24 Schlussbestimmungen

1.Mit der Beauftragung bzw. Bestellung der Software durch den Lizenznehmer erkennt dieser Kenntnis und Inhalt der AGB's der One Planet Solutions GmbH sowie dieses Softwarelizenzvertrags ausdrücklich an.

2. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform mit postalischer Zustellung. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schiftformgebot.

3. Dieser Lizenzvertrag ersetzt etwaige frühere Darstellungen, Gespräche, Vereinbarungen, Mitteilungen oder Werbebotschaften im Zusammenhang mit der Software.

Lizenzgeber: One Planet Solutions GmbH, Dr. Billrothstrasse 12 3430 Tulln